06.05.2009 | Recht
Klage auf Zahlung des Zahnarzthonorars ist am Wohnsitz des Patienten zu erheben
Bei Honorarforderungen aus einem zahnärztlichen Behandlungsvertrag stellt sich für den Zahnarzt die Frage, vor welchem Gericht (Gerichtsstand) er die Forderung einklagen kann. Während das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit zwei Urteilen (vom 13.02.2003, Az: 8 U 99/02, und 03.06.2004, Az: 8 U 110/03, Abruf-Nr. 091413) eine Klage am Ort der Praxis gestattet, hat das Landgericht (LG) Mannheim mit aktuellem Urteil vom 13. März 2009 (Az: 1 S 142/08) entschieden, dass die Honorarklage des Zahnarztes am Wohnsitz des Patienten zu erheben ist, ansonsten ist die Klage unzulässig.
Praxistipp: Auch wenn das OLG Düsseldorf anders als das LG Mannheim entschieden hat, sollten Honorarforderungen vorsorglich am Wohnsitz des Patienten (bzw. Zahlungspflichtigen) eingeklagt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich das am Praxissitz angerufene Gericht für örtlich unzuständig hält. Es wird dann die Klage als unzulässig abweisen und - sofern dies beantragt wird - an das örtlich zuständige Gericht verweisen. Dadurch verliert der Kläger Zeit und Geld, da er die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, zu tragen hat.