07.02.2011 | Recht
Steuererstattungen sind bei Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen
Das Elterngeld bemisst sich nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz allein am zuletzt bezogenen monatlichen Nettoeinkommen des jeweiligen Elternteils. Eine Steuererstattung, die nachträglich zu höherem Nettoeinkommen führt, spielt keine Rolle (Urteil vom 21.10.10, Az: L 5 EG 4/10, Abruf-Nr: 104089).
Die klagende Mutter hatte nach Erhalt ihrer Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 - mit einer Steuererstattung von jeweils rund 1.200 Euro - die zuständige Elterngeldstelle zur Neuberechnung ihres Elterngeldanspruchs aufgefordert. Diese lehnte ab. Das LSG hat diese Entscheidung nun bestätigt.
Das Elterngeld diene dazu, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen Einkünfte zugrunde gelegt werden, die während der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes tatsächlich geflossen sind. Die später erfolgten Steuerrückerstattungen waren - so das Gericht - für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend, sie bleiben daher außen vor.
Weiterführender Hinweis
- Auch verzögerte Einnahmen bei Selbstständigen führen nicht zur Kürzung des Elterngeldes (Sozialgericht München, Urteil vom 15.01.2009, Az: S 30 EG 37/08, Abruf-Nr. 091732).
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