01.03.2006 | Sonderausgaben
Beschränkter Sonderausgabenabzug bei Krankenversicherungsbeiträgen rechtens?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt (Beschluss vom 14. Dezember 2005, Az: X R 20/04).
Der Fall
Vor dem BVerfG klagen ein freiberuflicher Rechtsanwalt und seine Ehefrau, Eltern von sechs minderjährigen Kindern. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1997 machten sie für sich und ihre Kinder gezahlte Krankenversicherungsbeträge in Höhe von circa 33.300 Euro geltend. Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der gesetzlichen Höchstbetragsregelung aber nur circa 10.000 Euro als Sonderausgaben. Die Kläger halten diese Beschränkung für verfassungswidrig. Der BFH ist der gleichen Ansicht:
Insbesondere Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit müssten im Vergleich zu Arbeitnehmern höhere Beträge für die Existenzsicherung ausgeben, die steuerlich aber nicht berücksichtigt würden. Ein solcher Versicherungsschutz sei mit Beiträgen in Höhe des Sonderausgaben-Höchstbetrags nicht zu erreichen. Außerdem bliebe der erhöhte Aufwand von Steuerpflichtigen mit mehreren Kindern unberücksichtigt.
Praxishinweise
Das Verfahren betrifft das Jahr 1997. Unklar ist zurzeit noch, ob und wie sich dieses Verfahren auch auf andere Zeiträume auswirken kann. Ebenso könnten Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2005 von diesem Verfahren betroffen sein, da der Abzug der Krankenkassenbeiträge auch nach dem Alterseinkünftegesetz weiterhin begrenzt ist und die Anzahl von Kindern eines Steuerpflichtigen keine Rolle spielt.
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