01.09.2001 · Fachbeitrag · Spekulationssteuer
Achtung: Die Übertragung einer Mietimmobilie im Scheidungsfall kann Spekulationssteuer auslösen!
| Vorsicht ist bei der Übertragung von vermieteten Immobilien zum Zwecke des Zugewinnausgleichs geboten: Werden im Rahmen einer Ehescheidung Mietgrundstücke oder Miteigentumsanteile daran an den Ehegatten übertragen, so kann die Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz zur tückischen Steuerfalle werden. Solche Ausgleichsleistungen zählen nämlich ebenfalls als Grundstücksveräußerung. Wird die Immobilie daher innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf den geschiedenen Ehegatten übertragen, muss der „Veräußerungsgewinn“ gemäß § 23 EStG vom Übertragenden versteuert werden. Das geht aus einer Verfügung der OFD München vom 26. Juni 2001 (Az: S 2256 - 17 St 41) hervor. |
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