10.10.2008 | Spekulationssteuer
Einsprüche bei Spekulationssteuer einstweilen überflüssig
Spekulationsgewinne aus Wertpapierverkäufen ab dem Jahr 2000 werden ab sofort nur noch vorläufig besteuert. Es muss daher kein Einspruch mehr eingelegt werden, um die Steuerbescheide in diesem Punkt offen zu halten. Dies folgt aus einem aktuellen Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 31. Januar 2005 (IV A 7-S 0338-8/05).
Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 9. März 2004 (Az: 2 BvL 17/02) die Spekulationssteuer nur für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung nährt die Hoffnung vieler Anleger, auch für die Zeiträume danach von der Rechtsprechung profitieren zu können. Dazu legten sie Einspruch gegen ihre Steuerbescheide ein und erreichten vereinzelt sogar vor den Finanzgerichten die Aussetzung der Vollziehung der Spekulationssteuer für Zeiträume nach 1998. Zur Vermeidung einer Fülle von Rechtsmittelverfahren ergehen die Bescheide nun vorläufig.
Praxishinweise
Sofern Anleger vor Ablauf der Spekulationsfrist von 12 Monaten steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Wertpapierverkäufen erzielt haben, muss weiterhin zunächst die Steuer entrichtet werden. Wird jedoch nachträglich die Verfassungswidrigkeit dieser Besteuerung festgestellt, erhält der Anleger die zuviel entrichtete Steuer zurück. Hierfür muss er den Bescheid aber jetzt nicht mehr per Einspruch offen halten. Achten Sie jedoch vorsorglich bei entsprechenden Bescheiden darauf, dass der Vorläufigkeitsvermerk auch wirklich enthalten ist.