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  • 01.10.1998 · Fachbeitrag · Standesrecht

    Verkauf ist nichtig bei Verstoß gegen Standesrecht

    | Ist der Käufer nur durch die Fortführung eines standeswidrigen Verhaltens seines Vorgängers, durch überhöhte Honorarforderungen oder durch Behandlungen die gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen in der Lage den weit überhöhten Kaufpreis zu zahlen, so ist der Kaufvertrag nichtig. Dies entschied das Oberlandesgericht München (Urteil vom 10.7.1997, Az: 19 U 4183/96). Das Urteil ist von hoher praktischer Bedeutung, da es sich in gesperrten Gebieten eingebürgert hat, überhöhte Preise zu zahlen. |