12.10.2010 | Steueränderungen
BFH urteilt: Keine Besteuerung von Zinsen auf Einkommensteuererstattungen
Gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15. Juni 2010 (Az: VIII R 33/07, Abruf-Nr. 102922) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung teilweise geändert.
Hintergrund: Erhält der Steuerpflichtige zu viel gezahlte Steuern zurück und kommt es dabei zu Verzögerungen, muss der Fiskus Erstattungszinsen zahlen. Diese liegen derzeit bei 0,5 Prozent pro Monat. Die Verzinsung beginnt dabei 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Beispiel: Für Rückerstattungen aus der Einkommensteuer 2008 beginnt der Zinslauf am 1. April 2010. Bislang betrachtete der Gesetzgeber diese Zinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Umgekehrt sind für verzögerte Steuernachzahlungen ebenfalls 0,5 Prozent pro Monat ab dem 15. Monat nach Steuerentstehung fällig. Bis zum Jahr 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nachdem diese Regelung ersatzlos entfallen war, mussten die Erstattungszinsen nach wie vor versteuert werden, während die Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen werden durften. Ein Steuerpflichtiger, der sowohl Zinsen für vorangegangene Veranlagungszeiträume erhalten hatte als auch zahlen musste, hatte gegen diese Besteuerung geklagt.
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