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  • 13.01.2009 | Steueränderungen

    Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz 2009 zu - das Wichtigste im Überblick

    Das Jahressteuergesetz (JStG) 2009 umfasst eine Vielzahl von Änderungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts. Am 19. Dezember 2008 hat der Bundesrat die Zustimmung erteilt. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Punkte des Gesetzes aus Sicht des Zahnarztes als Unternehmer, Arbeitgeber und Privatperson.  

    Betriebliche Gesundheitsförderung

    Die Bedeutung der Gesundheitsförderung im Unternehmen ist in den vergangenen Jahren stetig gewachsen. Deshalb will die Regierung nun mit dem neuen JStG 2009 Bestrebungen der Unternehmen honorieren, die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter zu erhalten. Einzelheiten und Gestaltungshinweise hierzu vermittelt Ihnen ein gesonderter Beitrag auf Seite 4 dieser Ausgabe.  

    Schulgeld bis 5.000 Euro von der Steuer absetzbar

    Der Abzug für Schulgeld soll „gedeckelt“ werden. Zurzeit sind 30 Prozent der Aufwendungen für Schulgeld als Sonderausgaben abzugsfähig. Zukünftig können weiterhin 30 Prozent der Ausgaben, aber maximal 5.000 Euro, steuerlich geltend gemacht werden. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft.  

    Grundsteuererlass bei Ertragsminderung eingeschränkt

    Eingeschränkt werden die Möglichkeiten für den Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen Ertragsminderung. Neu eingeführt wird eine zweistufige Erlassregelung: Bei einer Minderung der Erträge von mehr als 50 Prozent wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen, bei einer Minderung von 100 Prozent reduziert sich die Steuerlast auf 50 Prozent. Bisher konnte ein Erlass bereits bei einer Minderung des Rohertrages um mehr als 20 Prozent erfolgen und nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs zudem auch bei strukturell bedingtem Leerstand. Auch diese Änderung erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2008.  

    Provisionserstattung bei Rürup- oder Riester-Renten

    Einige Vermittler zahlen beim Abschluss eines Rürup- oder Riester-Vertrages als Anreiz einen Teil ihrer Provision aus. Solche Provisionsanteile für den Abschluss eines eigenen Versicherungsvertrages waren in aller Regel steuerfrei und minderten nur (zum Teil jedoch ohne steuerliche Auswirkung) die im Rahmen der Sonderausgaben abziehbaren Altersvorsorgebeiträge.