08.09.2009 | Steueränderungen
Den Investitionsabzugsbetrag können wieder mehr Zahnarztpraxen nutzen
Am 1. Januar 2007 wurde die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Durch die Einführung einer Gewinngrenze als Voraussetzung für diese Gestaltungsoption konnten viele Zahnarztpraxen diese Möglichkeit nicht mehr nutzen. Aufgrund einer aktuellen Änderung können nun - vorläufig zeitlich befristet - mehr Praxen einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen.
Neue Betriebsgrößenmerkmale für 2009 und 2010
Im Jahr 2007 wurde § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) durch die Unternehmenssteuerreform 2008 neu gefasst. Die Neuregelung wurde im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 8/2007, S. 8 ff., bereits ausführlich erläutert. Ein Kernpunkt der Neuregelung war die Einführung einer Gewinngrenze als Voraussetzung für den „Investitionsabzugsbetrag“, der nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Gewinn - vor Berücksichtigung des Abzugsbetrages - 100.000 Euro nicht überschreitet.
Durch ein Maßnahmenpaket „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ sind nun für die Jahre 2009 und 2010 die Betriebsgrößenmerkmale bereits wieder angepasst worden (§ 52 Abs. 23 EStG). Begünstigt sind für diese beiden Jahre:
- bilanzierende Unternehmen mit einem Betriebsvermögen von maximal 335.000 Euro (bisher: 235.000 Euro) vor Abzug des Investitionsabzugsbetrages oder
- Unternehmen, die ihren Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ermitteln (EÜR), mit einem Gewinn bis zu 200.000 Euro (bisher: 100.000 Euro) vor Abzug des Investitionsabzugsbetrages.
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