10.01.2008 | Steueränderungen
Erbschaftsteuerreform ist verabschiedet
Am 11. Dezember 2007 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) verabschiedet. Gleichwohl die Neuregelungen im Detail noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen müssen, ist es sinnvoll, sich bereits frühzeitig die Eckpunkte der geplanten Reform und deren Konsequenzen zu vergegenwärtigen.
Weiterer Fahrplan der Reform
Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, dass die Novelle im 1. Halbjahr 2008 alle parlamentarischen Hürden nimmt und sodann unmittelbar nach Verkündung in Kraft tritt. Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs ist vorgesehen: Bei Erbfällen soll es für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes die Möglichkeit geben, zwischen dem neuen oder bisherigen Recht zu wählen (antragsgebundenes Wahlrecht). Das Wahlrecht gilt hingegen nicht bei Schenkungen; hier ist bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen zwingend das bisherige Recht anzuwenden. Nach dem gegenwärtigen Zeitpunkt sind u.a. folgende Änderungen geplant:
Neue Freibeträge
Die Erbschaftsteuerreform sieht insbesondere für den engsten Familienkreis stark erhöhte Freibeträge vor, bis zu denen ein Vermögenserwerb steuerfrei bleibt. Diese Änderungen sollen den Ausgleich dafür bringen, dass insbesondere der Grundbesitz durch die Neuregelungen bei der Steuerberechnung künftig um 20 bis 100 Prozent höher bewertet wird als bisher. Im Gegenzug steigen die Steuersätze für entfernte Verwandte und Nicht-Verwandte. Konkret ist folgende neue Struktur der Freibeträge geplant:
Übersicht zu den Freibeträgen
Steuerklasse | Personenkreis | Freibetrag alt
| Freibetrag neu |
I | Ehegatte | 307.000 Euro | 500.000 Euro |
I | Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder | 205.000 Euro | 400.000 Euro |
I | Enkelkinder | 51.200 Euro | 200.000 Euro |
I | Eltern, Großeltern bei Erbschaften | 51.200 Euro | 100.000 Euro |
II | Eltern, Großeltern bei Schenkungen | 10.300 Euro | 20.000 Euro |
II | Geschwister und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten | 10.300 Euro | 20.000 Euro |
III | Alle übrigen Erwerber und Beschenkten (zum Beispiel Tanten, Onkel) | 5.200 Euro | 20.000 Euro |
III | Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | 5.200 Euro | 500.000 Euro |
Neue Steuersätze
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