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  • 09.12.2010 | Steueränderungen

    Neue Lohnsteuerrichtlinien 2011 - diese Änderungen sollten Sie kennen

    Am 5. November 2010 hat der Bundesrat den Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (LStR 2011) zugestimmt. Diese gelten für Lohnzahlungszeiträume ab dem 31. Dezember 2010. Die LStR bieten dem Zahnarzt als Arbeitgeber zahlreiche Richtwerte und diverse rechtssichere Orientierungshilfen, da der Arbeitgeber für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer haftet. Dieser Beitrag zeigt Ihnen die wichtigsten Änderungen auf und stellt darüber hinaus steuerbegünstigte Mitarbeiterzuwendungen vor, durch die Sie Lohnsteuer und Sozialversicherung sparen und gleichzeitig die Motivation Ihrer Mitarbeiter erhöhen können.  

    Handhabung der Lohnsteuerkarte

    Der für alle Arbeitgeber gesetzlich vorgegebene Übergang auf die elektronische Lohnsteuerkarte (ElsterLohn II) wird erst für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Januar 2012 möglich sein. Die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte erfolgte daher nach geltender Gesetzeslage letztmalig für das Jahr 2010. Für das Übergangsjahr 2011 muss deshalb der Lohnsteuerabzug bis zur Realisierung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ohne neue Lohnsteuerkarte erfolgen.  

     

    Das bedeutet konkret: Die Steuerkarte 2010 mit den eingetragenen Besteuerungsmerkmalen und Freibeträgen hat auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1. Januar 2011 bis zur Einführung von ElsterLohn II weiter Gültigkeit. Die neuen Lohnsteuer-Richtlinien enthalten hierzu den ergänzenden Hinweis, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 nach Ablauf des Jahres nicht vernichten darf. Er muss sie während des fortbestehenden Dienstverhältnisses beim Lohnkonto aufbewahren bzw. bei Beendigung der Beschäftigung an den Arbeitnehmer herausgeben. Eine Vernichtung der Lohnsteuerkarte 2010 ist erst mit der Einführung des neuen Verfahrens zulässig.  

     

    Kann die Lohnsteuerkarte 2010 nicht beim Arbeitgeber verbleiben, kann dieser im Übergangszeitraum die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 bei fortbestehendem Dienstverhältnis gleichwohl weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die Abzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 auch für den Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum zutreffend sind. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Ausnahmegenehmigung auf der Lohnsteuerkarte eine Lohnsteuerbescheinigung (das heißt den Einbehalt von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag) erteilt hat, die der Arbeitnehmer für seine Steuererklärung benötigt. Eine amtliche Bescheinigung für diese Erklärung des Arbeitnehmers ist hierfür nicht vorgesehen, sodass eine formlose Erklärung als Nachweis ausreicht. Diese Bestätigung ist dann als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.