01.08.2000 · Fachbeitrag · Steuerbescheid
Antrag auf „schlichte Änderung“ rechtzeitig stellen
| Wenn Sie gegen einen ungünstigen Steuerbescheid des Finanzamts vorgehen wollen, haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können schriftlich Einspruch einlegen. Oder Sie können - schriftlich oder mündlich (zum Beispiel telefonisch) - eine so genannte „schlichte Änderung“ des Bescheids beantragen. Ein solcher Antrag nach § 172 Abgabenordnung hat den Vorteil, dass nur der von Ihnen kritisierte Punkt Ihres Steuerbescheids geprüft wird. Bei einem Einspruch darf das Finanzamt den gesamten Steuerbescheid nochmals unter die Lupe nehmen und gegebenenfalls auch zu Ihrem Nachteil ändern (so genannte „Verböserung“). |
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