06.02.2008 | Steuererklärung
Musterverfahren zur Abzugsfähigkeit von „privaten“ Steuerberatungskosten
Nach dem 31. Dezember 2005 gezahlte privat veranlasste Steuerberatungskosten sind – unabhängig davon, für welchen Zeitraum sie anfallen – nicht mehr als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz abzugsfähig. Mittlerweile sind wegen dieser Problematik allerdings zwei Musterklagen anhängig – und zwar vor dem Finanzgericht Niedersachsen (Az: 10 K 103/07) sowie dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Az: 5 K 186/07).
Es empfiehlt sich, mit Hinweis auf die beiden Musterverfahren Einspruch gegen den jeweiligen Einkommensteuerbescheid (ab dem Veranlagungsjahr 2006) einzulegen, sofern im betreffenden Veranlagungszeitraum „privat veranlasste“ Steuerberatungskosten gezahlt und nicht als Sonderausgaben anerkannt wurden. Der Einspruch kann dann bis zur Entscheidung der genannten Musterverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen. Die Aussetzung der Vollziehung wird allerdings nicht gewährt. Gleiches gilt übrigens, falls in einem Einspruchsverfahren die Einordnung der Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder Sonderausgaben strittig ist. Auch hier sollte das Verfahren ruhen und die Rechtsprechung abgewartet werden.