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  • 10.06.2010 | Steuererklärung

    Neues Anwendungsschreiben mit Übersicht zu haushaltsnahen Dienstleistungen

    Die Berücksichtigung der haushaltsnahen Dienstleistungen hat sich ab 2009 verändert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu in einem weiteren Anwendungsschreiben vom 15. Februar 2010 ausführlich Stellung genommen.  

    Hintergrund

    Nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt sich die Einkommensteuer durch private Aufwendungen:  

     

    • für haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) um 20 Prozent, jedoch höchstens um 510 Euro pro Jahr (der Maximalbetrag der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen beträgt also 2.550 Euro),
    • für andere haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen um 20 Prozent, jedoch höchstens um 4.000 Euro pro Jahr (der Maximalbetrag der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen beträgt 20.000 Euro),
    • für Handwerks- und ähnliche Leistungen (auch CO2-Gebäudesanierung) um 20 Prozent, jedoch höchstens um 1.200 Euro pro Jahr (der Maximalbetrag der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen beträgt 6.000 Euro).

     

    Einzelheiten zu diesen Steuersparoptionen wurden bereits im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 01/2010, S. 13, vorgestellt.  

    Anwendungsschreiben enthält klarstellende Details

    Das neue - 30-seitige - BMF-Schreiben enthält nun nähere und aktualisierte Erläuterungen dazu, was unter haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen bzw. Dienstleistungen zu verstehen ist. Darüber hinaus nimmt das Schreiben zu weiteren Details - wie etwa dem Umfang des Haushalts (jetzt auch Altenwohnheime) - Stellung und gibt Definitionen zu Handwerkerleistungen.