21.04.2010 | Steuererklärung
Wie lange darf das Finanzamt einen Einspruch „bearbeiten“?
Ein Finanzamt darf einen Einspruch nicht über Monate hinweg mit der Begründung liegen lassen, dass „der Einspruch wegen der Vielzahl der anhängigen Rechtsbehelfe derzeit nicht bearbeitet werden kann“. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27. April 2006 (Az: IV R 18/04) entschieden.
Lässt die Bearbeitung eines Einspruchs auf sich warten, ist im Gesetz vorgesehen, dass der Steuerzahler nach sechs Monaten eine so genannte Untätigkeitsklage beim Finanzgericht erheben kann (§ 46 Finanzgerichtsordnung). Das bedeutet, dass sechs Monate Bearbeitungszeit für einen Einspruch in der Regel nicht zu lang sind.
Es kann zwar eine längere Bearbeitungszeit gerechtfertigt sein, wenn es einen triftigen Grund gibt und das Finanzamt diesen auch mitgeteilt hat. Aber: Ursachen im Bereich der Behördenorganisation wie Arbeitsüberlastung durch Personalmangel, Urlaub oder Krankheitsfälle sind grundsätzlich keine triftigen Gründe, entschied der BFH. Ein triftiger Grund wäre hingegen beispielsweise, dass das Finanzamt auf die Entscheidung eines vergleichbaren Musterverfahrens wartet und mit Zustimmung des Steuerpflichtigen Ruhen des Verfahrens nach § 363 Absatz 2 Abgabenordnung angeordnet hat.