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  • 06.05.2008 | Steuergestaltung

    Änderungen bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    von Dipl.-Kfm. Andreas Engeln, Steuerberater c/o RST Steuerberatungsges. mbH, Essen/Dresden/Dessau/Werdau

    Die Übertragung der Zahnarztpraxis oder auch von Immobilien will ein gut überlegter Schritt sein. Sollen die Vermögenswerte verkauft oder an die nächste Generation übergeben werden? Gerade innerhalb der Familie bieten sich steuervermeidende Strategien an. So ist die „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“ im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein probates Mittel, diese Ziele zu verwirklichen, wenn geeignete Nachfolger vorhanden sind. Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 wurden für dieses Rechtsinstitut nun einige wichtige Anpassungen vorgenommen.  

    Das Modell

    Die Grundidee des Steuersparmodells ist, dass die Vermögenswerte zu Lebzeiten übertragen werden und der Zahnarzt hierfür im Gegenzug eine regelmäßig wiederkehrende Leistung in Form einer privaten Versorgungsrente oder einer dauernden Last erhält (zum Unterschied später). Dabei werden die Leistungen aus dem übertragenen Vermögen in Form von Geldzahlungen vom Übernehmer des Vermögens bestritten. Die regelmäßige Geldzahlung stellt keinen Kaufpreis oder Teilkaufpreis dar. Ziel ist vielmehr, denjenigen wirtschaftlich abzusichern, der sein Vermögen schon zu Lebzeiten in andere Hände gibt. Die Höhe bzw. der Umfang der Rente wird dann nach den Bedürfnissen des Rentenempfängers einerseits und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentenverpflichteten andererseits bemessen.  

     

    Auf diesem Weg kann einerseits die Praxis(-Immobilie) steuergünstig zu Buchwerten übertragen werden. Andererseits kann die gezahlte Rente für die Kinder eine abzugsfähige Sonderausgabe sein. Dadurch kann sich die Steuerlast der Familie wegen eines günstigeren Steuerprogressionsgefälles insgesamt verringern.  

     

    Eine Vermögensübergabe in diesem Sinne liegt vor, wenn