01.06.2005 | Steuergestaltung
Einbringung einer zahnärztlichen Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis birgt Steuerfalle
Bringt ein Zahnarzt seine Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis ein, riskiert er Steuervorteile, wenn er ein zur Einzelpraxis gehörendes Praxislabor nicht ebenfalls mit in die Gemeinschaftspraxis einbringt. Dies folgt aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Dezember 2004 (Az: IV R 3/03); Abruf-Nr. 051519. Im entschiedenen Fall wurde das Labor nicht mit eingebracht, sondern von der Ehefrau des Zahnarztes als Labor-GmbH getrennt von der Gemeinschaftspraxis fortgeführt.
Einbringung der „wesentlichen Betriebsgrundlagen“?
Die Einbringung einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis kann – ähnlich wie die Veräußerung oder Aufgabe der Praxis – steuerlich begünstigt sein (§ 24 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 3, 34 EStG). Insbesondere kann der „Einbringungsgewinn“ einem günstigeren Steuersatz unterliegen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen der bisherigen Einzelpraxis in die Gemeinschaftspraxis eingebracht werden. Der BFH musste nun klären, ob das Wirtschaftsgut „Labor“ eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Dabei bediente sich das Gericht einer „funktionalen“ und einer „quantitativen“ Betrachtungsweise.
In funktionaler Hinsicht war hier das Labor deswegen „wesentlich“, weil in der Einzelpraxis sowohl Behandlungsleistungen als auch zahntechnische Laborleistungen erbracht wurden. Der Wert der Einzelpraxis bestand daher nicht nur aus der rein zahnärztlichen Tätigkeit. Das Vertrauen der Patienten, das Grundlage des Praxiswerts ist, erstreckte sich auch auf die im Labor des Zahnarztes ausgeführten Leistungen.
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