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  • 10.09.2010 | Steuergestaltung

    Gestaltungstipps und Fallstricke bei einer Vermietung zwischen nahen Angehörigen

    Auch Zahnärzte können vom Steuersparmodell „Vermietung innerhalb der Familie“ profitieren. Vermieten Sie eine Wohnung oder ein Haus an einen nahen Angehörigen und erzielen Sie hierbei steuermindernde Verluste, wird der Fiskus allerdings das Mietverhältnis im Rahmen der Einkommensteuererklärung besonders kritisch unter die Lupe nehmen. Welche Punkte Vermieter beachten müssen, damit die Verluste steuerlich berücksichtigt werden, erläutert dieser Beitrag.  

    Das Gestaltungsmodell

    Mit einem Vermietungsmodell innerhalb der Familie können mehrere tausend Euro Einkommensteuer pro Jahr gespart werden. Zum Grundverständnis dieses Modells hierzu folgendes Beispiel:  

     

    Beispiel

    Die Eltern erwerben am Studienort des Kindes eine Eigentumswohnung für 100.000 Euro. Ein steuermindernder Verlust errechnet sich wie folgt:  

     

    Jährliche Kosten für die Wohnung einschließlich Abschreibung  

    - 15.000 Euro  

    Vereinbarte Wohnungsmiete (mindestens 56 Prozent der
    ortsüblichen Miete): 200 Euro pro Monat  

    + 2.400 Euro  

    Verlust aus Vermietung und Verpachtung  

    = 12.600 Euro  

     

     

    Bei einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent beträgt die Steuerersparnis über 5.000 Euro. Außerdem sparen die Eltern noch die Mietkosten für eine „Studentenbude“. Hinzuweisen ist allerdings auf die neue BFH-Rechtsprechung, nach der die Ertragsprognose über einen Zeitraum von 30 Jahren positiv sein muss (hierzu später mehr).  

     

    Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

    Mietverträge zwischen nahen Angehörigen sind der Besteuerung allerdings nur dann zugrunde zu legen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:  

     

    • Der Vertrag muss zivilrechtlich wirksam geschlossen sein.
    • Es muss eine Einkunftserzielungsabsicht bestehen, das heißt der Steuerpflichtige muss die Absicht haben, auf Dauer einen positiven Überschuss zu erzielen.
    • Sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vertrages muss dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (sogenannter Fremdvergleich).
    • In dem Vertragsabschluss darf kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung (AO) zu sehen sein.

    Wer ist „naher Angehöriger“?