05.12.2008 | Steuergestaltung
Kindergeld: Fallbeilwirkung des Jahresgrenzbetrages auf dem Prüfstand
Nach § 31 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs durch den Kinderfreibetrag oder durch das Kindergeld bewirkt. Auch ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann insoweit noch berücksichtigt werden, wenn es
- noch nicht das 25. (bis 2006: 27.) Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier vollen Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder freiwillige Dienste leistet.
Eine weitere Voraussetzung für volljährige Kinder ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 7.680 Euro (Jahresgrenzbetrag) im Kalenderjahr ausmachen.
Zur Frage, ob bei Überschreiten dieses Jahresgrenzbetrages das komplette Kindergeld gestrichen oder eine langsame Reduzierung vorgenommen wird, ist seit dem 9. September 2008 eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1874/08 anhängig. Sofern Sie als Elternteil betroffen sind, sollten Sie daher Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
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