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  • 01.06.2007 | Steuergestaltung

    Mit Kinderbetreuungskosten clever die Steuerlast mindern

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Im letzten Jahr wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten erweitert. Nachdem nunmehr zu Beginn des Jahres Zweifelsfragen geklärt wurden, möchten wir Sie im nachfolgenden Beitrag in den Grundzügen darüber informieren, wie Sie von der gesetzlichen Neuregelung profitieren können. Aufgrund der komplexen Regelung kann naturgemäß nicht auf jeden Einzelfall eingegangen werden. Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater in Verbindung setzen.  

    Begünstigte Aufwendungen

    Es sind Aufwendungen für Dienstleistungen begünstigt, bei denen die persönliche Fürsorge für das Kind im Vordergrund steht. Demnach können unter anderem folgende Aufwendungen berücksichtigt werden:  

     

    • für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,

     

    • für die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,

     

    • für die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,

     

    • für die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.