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  • 01.01.2005 | Steuergestaltung

    So vermeiden Sie die steuerlichen Risiken bei einer Praxisübertragung

    von Rechtsanwältin und Steuerberaterin Claudia Klümpen-Neusel, Dr. Grüber & Partner, Wuppertal

    Bei einer Praxisübertragung sind nicht nur viele zivilrechtliche Vorgaben zu beachten, sie birgt auch steuerliche Risiken. Wer in eine der steuerlichen Fallen tappt, kann viel Geld verlieren. Doch mit guter und rechtzeitiger Planung kann der Praxisveräußerer folgenreiche Fehler bei der steuerlichen Gestaltung der Übergabe vermeiden.  

    Ziel: Erhalt einer Steuervergünstigung nach § 34 EStG

    Der Gewinn, den ein Zahnarzt aus der Veräußerung seiner Praxis erzielt, kann zu den so genannten außerordentlichen Einkünften zählen und damit gemäß § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) besonderen Steuersätzen unterliegen. Diese besonderen Steuersätze sind in der Regel deutlich günstiger als der persönliche Steuersatz, der auf die laufenden Einkünfte eines Steuerpflichtigen Anwendung findet. Durch die besonderen Steuersätze soll die Progressionsauswirkung und damit die Steuerlast gemildert werden, die sich aus dem Zusammentreffen von laufenden und außerordentlichen Einkünften ergeben.  

     

    Wahlrecht zwischen „Fünftel-Regelung“ und „halbem Steuersatz“

    Im Regelfall wird der Steuersatz für außerordentliche Einkünfte nach der so genannten „Fünftel-Regelung“ ermittelt. Die Fünftel-Regelung soll die steuerliche Progression abmildern. Dies geschieht wie folgt: Es wird nicht der gesamte Veräußerungsgewinn in die Einkommensteuerberechnung einbezogen, sondern zunächst nur ein Fünftel dieser „außerordentlichen Einkünfte“ zusammen mit den anderen Einkünften des Veranlagungsjahres. Parallel dazu wird die Steuer für die anderen Einkünfte ohne den Veräußerungsgewinn ermittelt. Die Differenz dieser beiden Steuerbeträge wird anschließend mit fünf multipliziert und ergibt so die Steuerschuld für den Veräußerungsgewinn.  

     

    Diese Berechnung hat aber auch zur Folge, dass bei hohen Veräußerungsgewinnen und weiteren Einkünften, die insgesamt schon im Bereich des Spitzensteuersatzes liegen, keine Entlastungswirkung eintritt. Darin somit liegt der große Nachteil der Fünftelregelung.