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  • 01.02.2006 | Steuergestaltung

    Steueränderungen 2006 im Focus – Teil 2

    von Dipl.-Kfm. Thorsten Faasch, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, RST Steuerberatungsges. mbH, Essen/Dresden/Dessau/Werdau

    Nachdem in der letzten Ausgabe bereits die Modifikationen bei der Besteuerung des Praxis-Pkw erläutert wurden, beschreibt der folgende Beitrag weitere wichtige Steueränderungen, die entweder bereits in der Bundesratssitzung am 21. Dezember 2005 verabschiedet worden sind oder 2006 in Kraft treten werden, sich zurzeit aber noch im Entwurfsstadium in der politischen Diskussion befinden.  

    Aus für Steuerstundungsmodelle

    Modellhafte Kapitalanlagen werden im Gesetz als „Steuerstundungsmodell“ bezeichnet, wenn steuerliche Vorteile in Form von geplanten, modellimmanenten negativen Einkünften erzielt werden sollen. Typischerweise werden hierbei im Erstjahr Verluste prognostiziert, die bis zur Höhe der Einlage des Gesellschafters oder darüber hinaus gehen können. Beispielsweise liegt dies bei einer Medien-KG vor, bei der dem Zahnarzt als Kommanditisten bei Zahlung einer Einlage von 25.000 Euro ein steuerlicher Verlust im Zeichnungsjahr von 20.000 Euro versprochen wird.  

     

    Bisherige Rechtslage

    Nach bisherigem Recht bestand die Möglichkeit, diese prognostizierten Verluste, die zumindest in der Anfangsphase der Kapitalanlage entstehen können, mit den übrigen Einkünften wie beispielsweise dem Gewinn aus der Zahnarztpraxis verrechnen zu können.  

     

    Neue Rechtslage

    Nach aktueller Rechtslage gilt für solche Modelle, denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10. November 2005 beitritt oder für die nach diesem Zeitpunkt mit dem Außenvertrieb begonnen wurde, Folgendes: Bezogen auf das Eigenkapital können Anfangsverluste in Höhe von mehr als 10 Prozent nur noch mit den positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Damit entfällt der vorgezogene Steuerstundungseffekt, der bislang zu anfänglichen Steuerminderungen führte.