01.11.2006 | Steuergestaltung
Steuerliche Gestaltungsüberlegungen und Hinweise zum Jahreswechsel 2006/2007
Auch im Jahr 2006 wurden die Steuergesetze wieder einmal weitreichend geändert. Darüber hinaus wurden bereits für die Jahre 2007 und 2008 neue Steuergesetze verabschiedet. Dieser Beitrag zeigt wesentliche verbleibende Gestaltungsspielräume zur Steuerersparnis auf, ohne sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten erfassen zu können. Die Hinweise können daher nur als Orientierungshilfe dienen und eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Besprechen Sie daher rechtzeitig vor dem Jahreswechsel mit Ihrem steuerlichen Berater den konkreten Handlungsbedarf.
Gestaltungsalternativen im Privatbereich
Umsatzsteuererhöhung zum 1. Januar 2007
Zum 1. Januar 2007 wird der Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer von 16 auf 19 Prozent erhöht. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent bleibt erhalten. Für die Frage der Anwendung des Regelsteuersatzes von 16 oder 19 Prozent ist stets der Zeitpunkt maßgebend, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Bei Lieferungen ist dies die Verschaffung der Verfügungsmacht. Eine Leistung ist hingegen erst mit der Ausführung der Leistung bzw. der Abnahme des Werks bewirkt.
Da sich die Umsatzsteuer im Privatbereich bzw. bei Kleinunternehmern – wozu auch viele Zahnärzte zählen – ohne Vorsteueranspruch als Definitivbelastung darstellt, sollte grundsätzlich überlegt werden, ob Lieferungen und sonstige Leistungen (sowie umsatzsteuerpflichtige Entnahmen aus dem Unternehmensvermögen) noch im Jahr 2006 bewirkt werden können. Detaillierte Handlungsempfehlungen speziell im Hinblick auf die Umsatzsteuererhöhung wurden in den letzten beiden Ausgaben bereits ausführlich erläutert.
Einführung einer Reichensteuer ab dem Jahr 2007
Der Spitzensteuersatz wird unbefristet von derzeit 42 auf 45 Prozent für das über 250.000 Euro (bzw. über 500.000 Euro bei Verheirateten) hinausgehende zu versteuernde Einkommen angehoben. Von jedem Euro, der über dieser Grenze liegt, müssen zusätzlich drei Prozent abgeführt werden. Allerdings werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft von dieser Zuschlagsregelung ausgenommen.
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