01.05.2003 · Fachbeitrag · Steuerliche Berücksichtigung von Kfz-Kosten, Teil 2
Auch beim beruflich genutzten Privat-Pkw ist ein Teil der Kosten steuerlich absetzbar
| Ein vom Zahnarzt sowohl für die Praxis als auch für Privatfahrten genutzter Pkw gehört bei „Einnahme-Überschuss-Rechnern“ erst dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn er zu mehr als 50 Prozent für Praxisfahrten eingesetzt wird. Die morgendlichen und abendlichen Fahrten zwischen der Wohnung und der Praxis gehören dabei zu den Praxisfahrten (siehe „Zahnärzte-Wirtschaftsdienst“ Nr. 4/2003, S. 22). Dies heißt aber nicht, dass Sie für einen Pkw im Privatvermögen, den Sie auch beruflich nutzen, keine Betriebsausgaben geltend machen können. Die anteilig auf die Praxisfahrten entfallenden Kosten sind vielmehr immer als Betriebsausgaben absetzbar. Für deren Ermittlung haben Sie ein Wahlrecht. |
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