08.04.2010 | Strafrecht
Gefälligkeitsatteste können strafbar sein
von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de
Nichtärztliche Mitarbeiter können sich strafbar machen, wenn sie eigenmächtig Atteste ausstellen. Dies gilt selbst dann, wenn sie mit ihrem eigenen Namen unterschreiben und das Kürzel „i.A.“ hinzufügen. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschieden (Beschluss vom 31.03.2009, Az: 2 Ss 325/08). Eine vergleichbare Verfehlung durch den Zahnarzt kann zu dessen Strafbarkeit führen.
Der Fall: Im konkreten Fall hatte eine „Sprechstundenhilfe“ für einen Bekannten insgesamt acht Atteste ausgestellt. Darin wurde ihm bescheinigt, dass er jeweils in der Praxis des Arztes erschienen sei und von Verletzungen durch seine Freundin berichtet habe. Außerdem wurde jeweils eine Diagnose angegeben, etwa „Platzwunde an Ober- und Unterlippe“. Tatsächlich hatten diese Besuche in der Arztpraxis nicht stattgefunden. Wie von der Mitarbeiterin und deren Bekannten beabsichtigt, legte dessen Rechtsanwalt die Atteste in einem Strafverfahren gegen dessen Freundin wegen Körperverletzung vor.
Die Mitarbeiterin wurde daraufhin wegen „Fälschung von Gesundheitszeugnissen“ nach § 277 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt. Nach dieser Vorschrift wird u.a. bestraft, wer unberechtigt unter dem Namen eines Arztes ein Zeugnis über den Gesundheitszustand ausstellt und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht.
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