01.06.2002 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Ab 1. Juli müssen Rechnungen die Steuernummer enthalten
| Im umsatzsteuerlichen Sinne werden auch Zahnärzte als Unternehmer eingestuft, selbst wenn sie nur umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen. Bereits im März-Heft haben wir Sie daher auf der Seite 3f. darüber informiert, dass Sie als Unternehmer ab dem 1. Juli 2002 verpflichtet sind, auf jeder Rechnung (also nicht auf Geschäftsbriefen etc.) Ihre vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Auf „Kleinbetrags-Rechnungen“ (Gesamtbetrag von maximal 100 EUR) ist die Angabe der Steuernummer entbehrlich. Die Ausweisung der Steuernummer soll der besseren Kontrolle des Vorsteuerabzugs dienen, ist also eine Maßnahme zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. |
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