01.07.2005 | Umsatzsteuer
Bundesfinanzhof bestätigt Umsatzsteuerfalle bei Praxisgemeinschaften
Aus Gründen der Kostenersparnis schließen sich Zahnärzte zunehmend in Praxisgemeinschaften zusammen und teilen sich Raumkosten, Personalkosten oder Kosten der medizinischen Einrichtung. Hierfür gezahlte Nutzungsentgelte können unerwünschte Umsatzsteuerzahlungen auslösen, wenn Verträge über gemeinsam genutzte Einrichtungen oder Geräte unmittelbar zwischen (Zahn-)Ärzten abgeschlossen werden. Dies bestätigte nun der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 24.9.2004, Az: V B 177/02).
Der Fall
Im Urteilsfall hatten zwei Zahnärzte vereinbart, Praxisräume und Praxiseinrichtung zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit gemeinsam in der Form einer Praxisgemeinschaft zu nutzen. Jeder sollte seinen Beruf in eigenem Namen ausüben und für sein ärztliches Handeln allein verantwortlich sein. Die Betriebskosten für die Praxisnutzung wurden auf beide verteilt. Zu diesem Zweck mieteten beide zusammen die Praxisräume an. Für die Mitbenutzung der schon bei einem Zahnarzt vorhandenen Praxiseinrichtung zahlte der andere Zahnarzt eine pauschale jährliche Nutzungsvergütung.
Das Gericht entschied, dass die unmittelbar zwischen den Zahnärzten geregelte entgeltliche Überlassung der Praxiseinrichtung nicht umsatzsteuerbefreit ist und deshalb daraus 16 Prozent Umsatzsteuer abgeführt werden müssen.
Konsequenzen für die Praxis
Im Rahmen der Kooperationsmöglichkeiten können Zahnärzte sich natürlich weiterhin zu Praxisgemeinschaften zusammenschließen, um gemeinsam Kosten für Geräte oder Dienstleistungen zu tragen. Bei Gründung solcher Gemeinschaften ist jedoch darauf zu achten, dass die Leistungen nur dann nach § 4 Nr.14 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei bleiben, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Mitglieder der Praxisgemeinschaft dürfen nur Ärzte, Zahnärzte oder Erbringer einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit sein.
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