01.09.2006 | Umsatzsteuer
Zahnarztpraxis und Umsatzsteuer: Vorsicht bei Auslandsbeziehungen!
Das Thema Umsatzsteuer ist für den Zahnarzt in seiner täglichen Arbeit oftmals nicht präsent. Seine Leistungen sind regelmäßig als Heilbehandlung von der Umsatzsteuer befreit, so dass keine Veranlassung gesehen wird, sich auch noch mit dieser Steuerart zu beschäftigen. Bewusste Berührungspunkte ergeben sich regelmäßig erst, wenn ein Eigenlabor eingerichtet wird und entsprechend umsatzsteuerpflichtige prothetische Leistungen erbracht werden. Selbst hier bietet die Kleinunternehmerregelung bei geringen Umsätzen oftmals noch einen komfortablen Ausweg. Gleichwohl kann jeder Zahnarzt von der Umsatzsteuer betroffen sein, wie der folgende Artikel an ausgewählten Beispielen zeigt.
Grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen
Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass jeder Zahnarzt Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist und diesem unterliegt. Dass er regelmäßig keine Umsatzsteuererklärung abgeben muss, ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz, wobei dort auch einige Ausnahmen zu beachten sind.
Vorsicht ist etwa immer dann geboten, wenn Waren oder Dienstleistungen aus dem Ausland bezogen werden. Die EU-weit einheitlichen Regelungen führen oft dazu, dass der Zahnarzt als Leistungsempfänger Umsatzsteuer anmelden muss, während der aus einem EU-Mitgliedsstaat leistende Unternehmer hiervon befreit ist. Die Gesamtkosten für den Zahnarzt bleiben dabei gleich. Der Rechnungsbetrag ist nicht vollständig an den ausländischen Vertragspartner zu zahlen, sondern die Umsatzsteuer vom Zahnarzt direkt an sein für ihn zuständiges Finanzamt abzuführen. Für den Fiskus hat es den Vorteil, dass er auf einen Steuerschuldner im Inland zurückgreifen kann und sich nicht mit dem ausländischen Lieferanten über Grenzen hinweg auseinandersetzen muss. Diese Vorgehensweise wird als „Reverse-Charge-Verfahren“ bezeichnet.
Prothetikeinkauf im EU-Ausland
Durch den europäischen Binnenmarkt kommt es in der Praxis verstärkt zum Einkauf prothetischer Leistungen im EU-Ausland. Als Lieferanten kommen etwa Dentallabore in Luxemburg, Polen, Spanien (zum Beispiel Mallorca) oder Portugal in Frage. Hinsichtlich der Handhabung der Umsatzsteuer sind hier drei Fälle zu unterscheiden.
1. Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a UStG)
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