01.11.2002 · Fachbeitrag · Vermietung
Bei kurzzeitiger Vermietung ist der Werbungskostenabzug in Gefahr
| Bei einer auf Dauer angelegten Fremdvermietung ist grundsätzlich- ohne weitere Prüfung - von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen und die Werbungskosten werden steuerlich anerkannt. Veräußert der Steuerpflichtige eine Mietimmobilie allerdings innerhalb von fünf Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung, so kann dies gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechen. Dann ist davon auszugehen, dass die Veräußerungsabsicht bereits beim Erwerb der Immobilie bestand, und der Werbungskostenabzug ist zu versagen. Ausnahme: Der Steuerpflichtige kann plausibel darlegen, welche äußeren Umstände und Bedingungen ihn zum vorzeitigen Verkauf und zur Änderung der Vermietungsabsicht bewogen haben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. Juli 2002 (Az: IX R 47/99; Abruf-Nr. 021202) entschieden. |
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