01.12.1999 · Fachbeitrag · Vermietung
Bundesfinanzhof: Werbungskostenabzug auch bei aufwendiger Generalüberholung eines Altbaus
| Instandhaltungsarbeiten, die dazu dienen, einem abgenutzten und verwahrlosten Gebäude zeitgemäßen Wohnkomfort zu verleihen, können sofort als Werbungskosten abzugsfähig sein. Daß das Gebäude ohne Instandsetzung nicht mehr vermietbar ist, bedeutet nicht, daß automatisch ein sogenannter Vollverschleiß vorliegt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Das Finanzamt war bei dem Gebäude noch von Vollverschleiß ausgegangen und wollte die Reparaturkosten deswegen nur auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes verteilt als Herstellungskosten anerkennen. |
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