01.09.1999 · Fachbeitrag · Vermietung
Reparaturaufwand vor Selbstbezug als Werbungskosten
| Hinterläßt Ihr Mieter eine „abgewohnte“ Immobilie, obwohl er mietvertraglich dazu verpflichtet war, vor Auszug notwendige Schönheitsreparaturen durchzuführen, können Sie diese Kosten als nachträgliche Werbungskosten geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Wohnung anschließend selbst bewohnen. Das Argument des Finanzamts, nach dem Auszug des Mieters läge keine Einkunftserzielungsabsicht mehr vor, wog zwar schwer. Schwerer gewichtete das Finanzgericht Baden-Württemberg (Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 6/99 anhängig) aber die Gründe des Vermieters, mit denen er die Schönheitsreparaturen noch der Vermietungsphase zuordnete. Sein Argument: Hätte der Mieter ihm statt der Durchführung der Reparaturen eine Entschädigung gezahlt, hätte jedes Finanzamt die Zahlung als steuerpflichtige Einnahme qualifiziert.(Urteil vom 16.12.1998, Az: 2 K 215/98, EFG 1999, 327) (Abruf-Nr. 99437) |
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