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  • 01.10.1998 · Fachbeitrag · Vermögen

    Uneingeschränkter Schuldzinsenabzug für ein durch die Praxis veranlaßtes Policendarlehen

    | Gute Nachrichten für alle Zahnärzte kommen vom Finanzgericht (FG) Düsseldorf: Schuldzinsen für ein Policendarlehen dürfen uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Darlehen für die Praxis verwendet wird. Bisher scheiterte der Abzug der Zinsen daran, daß die abgeschlossene Lebensversicherung dem Privatvermögen zugerechnet wurde und daß das Policendarlehen ursprünglich auch dem Zweck diente, die Prämienzahlungen für die Lebensversicherung zu finanzieren. Diese Auffassung kann nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs zum „Zwei-Konten-Modell“ (siehe Ausgabe 3/98, Seite 14) nicht mehr aufrecht erhalten werden (Urteil vom 6.5.1998, Az: 9 K 4136/94 E). (Abruf-Nr. 98559) |