· Fachbeitrag · Steuergestaltung
BFH urteilt zum Abzug von Darlehenszinsen bei Darlehensauszahlung auf ein Kontokorrentkonto
von Bernhard Fuchs, Steuerberater, Kanzlei Fuchs & Martin,Würzburg/Volkach, www.fuchsundmartin.de
| Früher konnten niedergelassene (Zahn-)Ärzte ihre Praxiseinnahmen für private Zwecke verbrauchen und zugleich die laufenden Praxisausgaben über Bankschulden finanzieren (Zwei-Konten-Modell). Die für die Finanzierung der laufenden Praxisausgaben anfallenden Schuldzinsen konnten steuerlich uneingeschränkt geltend gemacht werden. Dem hat der Gesetzgeber inzwischen einen Riegel vorgeschoben. Der Bundesfinanzhof ( BFH) hat mit Urteil vom 23. Februar 2012 (Az: IV R 19/08 ) zu der Thematik Stellung genommen und steuerzahlerfreundlich entschieden. |
Hintergrund
Seit der Einführung von § 4 Absatz 4a Einkommensteuer-Gesetz wird von der Finanzverwaltung jährlich geprüft, ob der Praxisinhaber mehr als nur seinen Gewinn entnommen hat („Überentnahmen“). Stehengelassene Gewinne bzw. Überentnahmen aus Vorjahren fließen in diese fortlaufende Berechnung mit ein. Stellt das Finanzamt fest, dass per Saldo mehr als die erzielten Gewinne für private Zwecke entnommen wurden, definiert es pauschal sechs Prozent des zu viel entnommenen Betrages als nicht abziehbare Schuldzinsen.
Bei der Prüfung, welche gezahlten Schuldzinsen von dieser Kürzung betroffen sind, gibt es zwei Ausnahmen: Zum einen bleiben Schuldzinsen abzugsfähig, wenn sie für Investitionen angefallen sind, zum anderen gibt es für die rest-lichen Schuldzinsen noch einen Freibetrag in Höhe von 2.050 Euro.
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