01.11.1998 · Fachbeitrag · Vermutetes Einverständnis reicht
Entfernung des Weisheitszahns 48
| Vor der chirurgischen Entfernung des Weisheitszahns 48 ist über das Risiko der Verletzung des nervus lingualis als Folge der Osterotomie oder der Leistungsanästhesie grundsätzlich aufzuklären. Eine Haftung des Zahnarztes wegen einer Unterlassung dieser Aufklärung ist aber ausgeschlossen, wenn die Entfernung des Zahns alternativlos dringend indiziert war. In diesen Fällen kann das Einverständnis des Patienten unterstellt werden, wenn der Eingriff von kieferchirurgischen Spezialisten ausgeführt worden ist (OLG Köln, Urteil vom 22.4.1998, Az: 5 U 232/96). |
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