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  • 06.04.2009 | Versicherung und Vorsorge

    Neues Versicherungsvertragsgesetz birgt Kostenerstattungsrisiken für Mitversicherte

    von Fachanwalt für Medizinrecht Ralf Lächler, Kanzlei Dr. Kroll & Partner, Stuttgart, Reutlingen, Balingen, Tübingen, www.kp-recht.de

    Mit der Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 1. Januar 2009 haben sich die Risiken insbesondere für mitversicherte Ehepartner verschärft. Wenn nicht ausdrücklich im Versicherungsvertrag eine sogenannte Empfangsberechtigung für den Mitversicherten aufgeführt ist, muss der Ehepartner, selbst wenn er getrennt lebend oder geschieden ist, seine Arztrechnungen über den (vormaligen) Partner bei der Versicherung einreichen. Auch die Erstattung läuft über diesen Hauptversicherten. Dies sollten Sie sowohl als Versicherter als auch als liquidierender Zahnarzt wissen.  

    Hintergrund

    Private Krankenversicherungen werden regelmäßig in der Weise abgeschlossen, dass nur ein Ehepartner als Versicherungsnehmer und sogenannter Hauptversicherter auftritt. Die Ehegatten sind als mitversicherte Personen versichert. Der mitversicherte Ehegatte hatte in diesen Fällen einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung, wenn dies ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen geregelt war. Insofern konnte er die Kosten einer (zahn-)ärztlichen Behandlung auch selbst einreichen und eine Erstattung an sich verlangen. Es handelt sich hierbei um die sogenannte „Empfangsberechtigung“ des Mitversicherten.  

     

    Sehr bedeutsam ist die Möglichkeit dieses Direktanspruchs, wenn die Ehegatten getrennt leben oder sogar geschieden sind. Fehlt ein Direktanspruch, ist der Mitversicherte auf die Mitwirkung des Ehegatten angewiesen, mit dem er möglicherweise im Streit liegt. Dies ist auch deshalb problematisch, weil der mitversicherte Ehepartner im Falle einer Trennung dulden muss, dass dem Hauptversicherten im Rahmen der Abwicklung von Erstattungsansprüchen persönliche Gesundheitsdaten offenbart werden.  

     

    Aus diesen Gründen hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Oktober 2007 (Az: IV ZR 37/06) zum alten VVG ausdrücklich bestätigt, dass ein Direktanspruch auch bei mitversicherten Ehepartnern ohne eigene Empfangsberechtigung besteht.  

    Neues VVG: Direktanspruch nur bei Empfangsberechtigung