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  • 01.10.2007 | Verträge mit Angehörigen

    Formverstoß kann steuerschädlich sein

    Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sind Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung der Vereinbarung einem „Fremdvergleich“ standhalten, also dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.  

     

    Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun mit Urteil vom 22. Februar 2007, Az: IX R 45/06 (Abruf-Nr. 071842), dass die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht isoliert betrachtet werden und keine automatische Nichtanerkennung zur Folge haben darf. Dies gelte jedoch nur dann uneingeschränkt, wenn den Beteiligten die zivilrechtliche Unwirksamkeit ihrer vertraglichen Vereinbarungen nicht bekannt war.  

     

    Im Urteilsfall schloss ein Zahnarzt mit jedem seiner fünf Kinder einen Darlehensvertrag ab, in denen sich die Kinder verpflichteten, ihrem Vater jeweils 50.000 DM zur Verfügung zu stellen. Die Kinder – beim Vertragsabschluss alle noch minderjährig – wurden dabei von ihrer Mutter vertreten. Die Darlehenszinsen aus diesen Familiendarlehen wollte der Vater als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung geltend machen. Der BFH lehnte den Werbungskostenabzug jedoch ab, da die Nichtbeachtung der Formvorschriften – hier: fehlende Vertretung der Interessen der minderjährigen Kinder durch einen Ergänzungspfleger – aufgrund der klaren Zivilrechtslage den Vertragspartnern angelastet werden kann.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 20 | ID 113101