10.09.2010 | Vertragsarztrecht
BSG bestätigt Honorarrückforderung bei unechter Gemeinschaftspraxis
von RA, FA für Medizinrecht Dr. Ralph Steinbrück, Rechtsanwälte Ulsenheimer und Friederich, München, www.uls-frie.de
Mit Urteil vom 23. Juni 2010 (Az: B 6 KA 7/09 R, Abruf-Nr. 102269) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen Leistungen im Rahmen einer „unechten“ Gemeinschaftspraxis nicht vergüten müssen. Die Entscheidung bringt darüber hinaus nun endlich auch höchstrichterliche Klarheit in die seit Jahren umstrittene Frage, welche Kriterien für eine sogenannte „Scheingemeinschaftspraxis“ gelten.
Der Fall
Eine radiologische Gemeinschaftspraxis hatte einen Gesellschafter aufgenommen. Nach Maßgabe eines dem Zulassungsausschuss vorgelegten Gesellschaftsvertrages wurde die Gemeinschaftspraxis zur vertragsärztlichen Versorgung als Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zugelassen. Die Gesellschaft bestand tatsächlich aus zwei Seniorpartnern und einem freien Mitarbeiter, der nach Ablauf einer Probezeit partnerschaftlich eingebunden werden sollte. Zu dieser Einbindung ist es in der Folgezeit jedoch nicht gekommen. Die Gesellschaft wurde schließlich zum 31. März 2001 beendet.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) forderte daraufhin das Honorar des Scheinpartners zurück, weil die „Gemeinschaftspraxis“ ihren Status nur durch vorsätzlich falsche Angaben erlangt habe. Als Folge einer sachlich-rechnerischen Berichtigung belief sich die Rückforderung für die Quartale 4/1996 bis 1/2001 auf 880.000 Euro! Die von der Gemeinschaftspraxis hiergegen erhobene Klage gegen die KV wurde in der Berufungsinstanz vom Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen mit Urteil vom 17. Dezember 2008 (Az: L 3 KA 316/04) zurückgewiesen. Die Klägerin hatte hiergegen Revision zum BSG eingelegt - ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts
Nach Ansicht des höchsten deutschen Sozialgerichts ist der Juniorpartner faktisch als Angestellter tätig gewesen. Die vertraglich vereinbarte Kooperation habe nicht den rechtlichen Vorgaben einer Tätigkeit in freier Praxis entsprochen. Der Juniorpartner habe zu keinem Zeitpunkt über die berufliche und persönliche Selbstständigkeit verfügt, die für die Ausübung der Tätigkeit in freier Praxis erforderlich sei. Er habe auch nie das wirtschaftliche Risiko der Praxis mitgetragen und sei in keiner Weise am Wert der Praxis beteiligt gewesen. Die ärztliche Tätigkeit werde jedenfalls dann nicht mehr in freier Praxis ausgeübt, wenn beides explizit ausgeschlossen sei. Weder der Status als Vertragsarzt noch die statusbegründende Genehmigung einer BAG stünden der Berechtigung der KV entgegen, aus der gesetzeswidrigen Gestaltung der Kooperation die notwendigen vergütungsrechtlichen Folgerungen zu ziehen. Einer rückwirkenden Beseitigung dieses Status bedürfe es hierfür nicht.
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