· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Was angestellte Vertragszahnärzte und ihre Chefs in puncto Abrechnung wissen sollten!
von RAin, FAin MedizinR und SozialR Babette Christophers LL.M., Münster, christophers.de
| Die Anstellung bei einem Vertragszahnarzt in Einzelpraxis, einer BAG oder einem MVZ ist eine Möglichkeit der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung. Eine Anstellung ist in Teilzeit oder Vollzeit möglich und mit der Übernahme eines Versorgungsauftrags verbunden. Das beinhaltet grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten, die auch der Zulassungsstatus mit sich bringt. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass der Angestellte statt eines Honorars von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) ein Gehalt von seinem Arbeitgeber bezieht und dass er auf einem „Sitz“ arbeitet, der ihm nicht gehört. Die unternehmerische Verantwortung trägt der Arbeitgeber; der Angestellte verstärkt die medizinische Kompetenz. |
Voraussetzungen und Wochenarbeitszeit
Voraussetzung für die Anstellung ist die Approbation als Zahnarzt und die Ableistung einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit.
Die Anstellung muss durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden. Im Umfang der vertraglich vereinbarten und vom Zulassungsausschuss genehmigten Wochenarbeitszeit wird der angestellte Zahnarzt bei der Bedarfsplanung mit den Anrechnungsfaktoren
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