08.12.2009 | Vertragsarztrecht
LSG Baden-Württemberg gestattet Zweigpraxis wegen besserer Erreichbarkeit
von Fachanwalt für Medizinrecht Ralf Lächler, Dr. Kroll & Partner, Stuttgart, Reutlingen, Tübingen, Balingen, www.kp-recht.de
Mit Urteil vom 23. September 2009 (Az: L 5 KA 2245/08, Abruf-Nr. 093936) hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit erfreulicher Klarheit deutlich gemacht, dass es für die Genehmigung einer Zweigpraxis im Sinne des § 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) nicht mehr notwendig ist, eine Bedarfslücke in der Versorgung festzustellen. Vielmehr reicht bereits eine Verbesserung der Versorgung für die betroffenen Versicherten aus. Diese kann bereits in der verbesserten Erreichbarkeit für die Versicherten vor Ort im Bereich der Zweigpraxis bestehen. Diese Entscheidung ist auch für Zahnärzte relevant.
Hintergrund
Bis zum Inkrafttreten des Vertragsarztänderungsgesetzes am 1. Januar 2007 wurde eine Zweig- oder Filialpraxis nur genehmigt, wenn sie zur ausreichenden kassen(zahn)ärztlichen Versorgung der Versicherten „notwendig“ war. Mit der Neuregelung reicht nunmehr eine „Verbesserung“ der Versorgung aus. Dabei wird immer wieder darüber gestritten, wann denn eine Verbesserung vorliegt.
Der Fall
Im konkreten Fall hatte eine urologische Gemeinschaftspraxis den Antrag zur Genehmigung einer Zweigpraxis gestellt. Die Zweigpraxis sollte etwa 25 km vom Hauptpraxissitz entfernt liegen. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung lehnte den Antrag ab. Die Genehmigung wurde verweigert, da in der betreffenden Region, dem Ostalbkreis, eine Überversorgung mit Urologen vorhanden sei.
Die Entscheidung
Nachdem das Sozialgericht Stuttgart die Klage der Gemeinschaftspraxis abgewiesen hatte, wurde die erstinstanzliche Entscheidung vom LSG aufgehoben und die beklagte Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, die erforderliche Genehmigung zu erteilen. Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Im Gegensatz zur früheren Regelung sei Genehmigungsvoraussetzung nicht mehr die Notwendigkeit oder Erforderlichkeit für eine ausreichende vertragsärztliche Versorgung. Es genüge eine „Verbesserung“ der Versorgung der Versicherten am betreffenden Ort. Das LSG setzte sich sodann mit der unterschiedlichen Rechtsprechung zur Auslegung dieses Begriffs auseinander. Letztlich kommt das Gericht unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers und des Wortlauts der Vorschrift zu dem Ergebnis, dass die Frage der Verbesserung der Versorgung unabhängig von bedarfplanungsrechtlichen Bestimmungen zu beantworten sei. Eine qualitative Versorgungsverbesserung von einem gewissen Gewicht sei ausreichend.
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