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  • 08.04.2011 | Vertragszahnarztrecht

    Aktuelle Urteile zu Regressen der KZV wegen mangelhafter Behandlungen

    von RA, FA für MedR Dr. Tobias Eickmann und Ass. jur. Dr. Stefan Droste, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund

    Das Sozialgericht Marburg (SG) hat am 19. Januar 2011 in zwei aktuellen Urteilen Regressbescheide der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) gegen Zahnärzte aufgrund angeblich mangelhafter kieferorthopädischer und prothetischer Behandlungen bestätigt.  

    Hintergrund

    Die KZV kann gem. § 21 Abs. 2 Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte (EKV-ZÄ) von Amts wegen Ansprüche aufgrund mangelhafter prothetischer und kieferorthopädischer Leistungen gegen einen Vertragszahnarzt geltend machen, um dadurch die Krankenkassen vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung für ein solches Vorgehen ist  

     

    • die Verletzung einer vertragszahnärztlichen Pflicht,
    • ein hieraus resultierender Schaden sowie
    • ein schuldhaftes, also zumindest fahrlässiges Verhalten des Vertragszahnarztes.

    Erster Fall: Anerkennung des Mangels durch Austausch

    In dem Fall mit dem Az: S 12 KA 318/10 (Abruf-Nr. 111206) gliederte ein Zahnarzt bei seiner Patientin eine Brücke im Bereich der Zähne 45 bis 47 ein. Aufgrund nicht vorhandener Passform konnte die Patientin weder essen noch normal sprechen. Infolgedessen hatte der Zahnarzt zunächst versucht, die Brücke nachzubessern, bevor er diese gegen eine neue Brücke austauschte.  

     

    Im Zuge eines Obergutachtens wurde festgestellt, dass eine sondierbare und röntgenologisch nachweisbare Karies mesolingual an einem insuffizienten Kronenrand 47 vorliege und daher auch die neue Brücke mangelhaft war. Die KZV setzte daraufhin einen Regress gegen den Zahnarzt fest, und zwar in Höhe der Kosten des Krankenkassenanteils zuzüglich der Gutachterkosten. Der Zahnarzt erhob nach erfolglosem Widerspruch Klage gegen den Regress und begründete diese damit, dass die zweite Brücke fehlerfrei sei und die Karies auch nach Eingliederung entstanden sein könne.