08.07.2011 | Vertragszahnarztrecht
Gericht billigt Honorarkürzung wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht
von RA Dr. Stefan Droste und RA, FA für MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Münster / Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Das Sozialgericht (SG) Marburg hat mit Urteil vom 23. März 2011 (Az: S 12 KA 695/10, Abruf-Nr. 112215) entschieden, dass eine Honorarkürzung wegen Nichterbringens von Fortbildungsnachweisen rechtmäßig und die Kassenärztliche Vereinigung (KV) berechtigt ist, die vertragsärztliche Vergütung mit der Quartalsabrechnung direkt zu kürzen. Die Entscheidung ist auf Zahnärzte übertragbar.
Hintergrund
Der Anfang 2004 in Kraft getretene § 95d SGB V konkretisiert die Fortbildungspflicht von Vertrags(zahn-)ärzten und konstatiert mehrere Reaktionsmöglichkeiten der KVen bzw. KZVen, angefangen von Honorarkürzungen bis hin zur Zulassungsentziehung bei Nichtbeachtung dieser Pflicht. Für Vertrags(zahn)ärzte sind folgende Norminhalte von besonderer Bedeutung:
- Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen.
- Der Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der KV den Nachweis zu erbringen, dass er seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist.
- Erbringt der Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die KZV verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert.
- Der Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet.
- Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.
- Erbringt der Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die KZV unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen.
Der Fall
Im vorliegenden Fall klagte eine zur vertragsärztlichen Versorgung niedergelassene Ärztin gegen die Kürzung ihres Honorars in den Quartalen 3/09 bis 1/10. Der Klage vorausgegangen war, dass die KV 10 Prozent des Betrages von der jeweiligen Quartalsabrechnung im Honorarbescheid absetzte, den sie der Ärztin nicht ausbezahlte.
Zur Begründung führte die KV an, dass die Ärztin ihrer Fortbildungspflicht in den letzten fünf Jahren nicht nachgekommen sei, da sie die Fortbildungsnachweise im erforderlichen Punkteumfang nicht fristgerecht erbracht habe. Die Ärztin hielt entgegen, dass der Umstand, warum sie ihrer Fortbildungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sei, daraus resultiere, dass sie ursprünglich ihre Praxis Ende 2009 abgeben wollte, was jedoch nicht realisiert werden konnte.
Die Entscheidung
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