· Fachbeitrag · Arzt- und Berufsrecht
Honorarkürzung wegen Nichterfüllung derFortbildungspflicht eines Zahnarztes!
von RA Dr. Stefan Droste, Kanzlei am Ärztehaus, Münster,www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Das Sozialgericht (SG) Marburg hat mit Urteil vom 22. Februar 2012 (Az: S 12 KA 100/11 ) entschieden, dass Honorarkürzungen durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) aufgrund von nicht ausreichenden Fortbildungsnachweisen rechtmäßig sind. |
Der Fall
Ein zur vertragszahnärztlichen Versorgung niedergelassener Zahnarzt klagte gegen die Kürzung seines Honorars durch die KZV wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V. Der Klage war vorausgegangen, dass die KZV in den entsprechenden Honorarbescheiden zunächst zehn, später dann 25 Prozent des Betrags von der jeweiligen Quartalsabrechnung absetzte und der Zahnarzt hiergegen erfolglos Widerspruch eingelegt hatte.
Die Entscheidung
Die Klage gegen die von der KZV vorgenommenen Kürzungen hatte keinen Erfolg. Die Richter betonten, dass die Nichtanerkennung der vom klagenden Zahnarzt eingereichten Fortbildungsnachweise nicht zu beanstanden sei, da es sich ausschließlich um Kopien handele und keine einzige Bescheinigung im Original vorgelegt wurde. Ferner bestehe keine Verpflichtung seitens der KZV auf Anerkennung der vom klagenden Zahnarzt ebenfalls vorgelegten ärztlichen Fortbildungsnachweise, da aus diesen bereits schon nicht hervorgehe, welche Veranstaltungen besucht worden seien.
PRAXISHINWEIS | § 95d SGB V konkretisiert neben der Fortbildungspflicht von Vertragsärzten auch die der Vertragszahnärzte. Die darin normierten wichtigsten Bestimmungen lauten:
Mittlerweile sind gegen (Zahn-)Ärzte auf Antrag der jeweiligen K(Z)Ven sogar erste Zulassungsentziehungsverfahren eingeleitet worden. Es ist daher anzuraten, die jeweiligen Fortbildungsnachweise rechtzeitig zu erbringen. |