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  • · Fachbeitrag · Arzt- und Berufsrecht

    Honorarkürzung wegen Nichterfüllung derFortbildungspflicht eines Zahnarztes!

    von RA Dr. Stefan Droste, Kanzlei am Ärztehaus, Münster,www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Das Sozialgericht (SG) Marburg hat mit Urteil vom 22. Februar 2012 (Az: S 12 KA 100/11 ) entschieden, dass Honorarkürzungen durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) aufgrund von nicht ausreichenden Fortbildungsnachweisen rechtmäßig sind. |

     

    Der Fall

    Ein zur vertragszahnärztlichen Versorgung niedergelassener Zahnarzt klagte gegen die Kürzung seines Honorars durch die KZV wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V. Der Klage war vorausgegangen, dass die KZV in den entsprechenden Honorarbescheiden zunächst zehn, später dann 25 Prozent des Betrags von der jeweiligen Quartalsabrechnung absetzte und der Zahnarzt hiergegen erfolglos Widerspruch eingelegt hatte.

     

    Die Entscheidung

    Die Klage gegen die von der KZV vorgenommenen Kürzungen hatte keinen Erfolg. Die Richter betonten, dass die Nichtanerkennung der vom klagenden Zahnarzt eingereichten Fortbildungsnachweise nicht zu beanstanden sei, da es sich ausschließlich um Kopien handele und keine einzige Bescheinigung im Original vorgelegt wurde. Ferner bestehe keine Verpflichtung seitens der KZV auf Anerkennung der vom klagenden Zahnarzt ebenfalls vorgelegten ärztlichen Fortbildungsnachweise, da aus diesen bereits schon nicht hervorgehe, welche Veranstaltungen besucht worden seien.

     

    PRAXISHINWEIS | § 95d SGB V konkretisiert neben der Fortbildungspflicht von Vertragsärzten auch die der Vertragszahnärzte. Die darin normierten wichtigsten Bestimmungen lauten:

    • Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, sich fachlich fortzubilden.
    • Der Vertragszahnarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der KZV einen diesbezüglichen Nachweis zu erbringen.
    • Bei nicht oder nicht vollständiger Erbringung ist die KZV verpflichtet, das an den Zahnarzt zu zahlende Honorar aus der vertragszahnärztlichen Tätigkeit für vier Quartale um zehn Prozent, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 Prozent zu kürzen.
    • Die Kürzung endet mit Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.
    • Erbringt der Vertragszahnarzt den Nachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die KZV einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen.

    Mittlerweile sind gegen (Zahn-)Ärzte auf Antrag der jeweiligen K(Z)Ven sogar erste Zulassungsentziehungsverfahren eingeleitet worden. Es ist daher anzuraten, die jeweiligen Fortbildungsnachweise rechtzeitig zu erbringen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 20 | ID 33223830