08.07.2011 | Vertrags(zahn)arztrecht
Keine mehrfache Zulassungsgebühr bei Berufsausübungsgemeinschaften
Von RA, FA für MedR Werner Vogl, Vogl Rechtsanwälte, Göppingen, www.vogl-rechtsanwaelte.de
Durch Urteil vom 16. September 2010 hat das Sozialgericht (SG) München (Az: S 43 KA 5089/08, Abruf-Nr. 112225) die Festsetzung der Zulassungsgebühr gemäß § 46 Abs. 1 c Zahnärzte-Zulassungsverordnung (Zahnärzte-ZV) pro Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) für rechtswidrig erklärt.
Der Fall und die Entscheidung
Eine überörtliche zahnärztliche BAG mit zwischen acht und fünfzehn Gesellschaftern hatte beim Zulassungsausschuss regelmäßig bei Gesellschafterwechseln die Genehmigung der Fortführung der BAG beantragt. Sowohl beim Eintritt als auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters hatte der Zulassungsausschuss die Gebühr gemäß § 46 Abs. 1 c Zahnärzte-ZV in Höhe von 120 Euro gegenüber der BAG pro Gesellschafter festgesetzt. Hierdurch hatten sich in den neun gerichtlich überprüften Fällen Gebühren zwischen 840 und 1.440 Euro ergeben. Insgesamt wurden von der BAG 11.040 Euro unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahlt.
In seinem Urteil hat das SG die Auffassung der klagenden BAG vollumfänglich bestätigt und betont, dass der Antrag auf Genehmigung einer BAG nicht durch die einzelnen Zahnärzte, sondern allein durch die Gesellschaft gestellt werde und sich auch die Entscheidung des Zulassungsausschusses nur an die Gesellschaft richte. Daher sei für den Antrag gegenüber der BAG auch nur eine Gebühr gemäß § 46 Abs. 1 c Zahnärzte-ZV in Höhe von 120 Euro festzusetzen.
Insoweit hat das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen, wonach die BAG im Rechtsverkehr - auch und gerade gegenüber einer KV - an die Stelle des einzelnen Arztes trete (BSG-Urteil vom 16.07.2003, B 6 KA 49/02 R). Es sei daher stets von einem einzigen die Zulassungsgebühr auslösenden Antrag auszugehen.
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