06.04.2009 | Werbungskosten
Werbungskostenabzug für Depotgebühren
Für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt der sogenannte Zehn-Tage-Zeitraum (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz [EStG]). Das heißt: Sofern diese Leistungen innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Kalenderjahres fließen, gelten sie in dem Jahr als abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Da seit dem 1. Januar 2009 die Werbungskosten nur noch in Höhe des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG pauschal berücksichtigt werden, ist es nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums sachgerecht, den Zehn-Tage-Zeitraum bis zum 31. Januar 2009 zu verlängern, damit derartige Aufwendungen noch dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet werden können. Hat die Bank also zum Beispiel die Depotgebühren am 30. Januar 2009 in Rechnung gestellt, können Sie diese - zum letzten Mal - in der Steuererklärung für 2008 geltend machen.
Beachten Sie: Aus Vereinfachungsgründen wird auf die Zuordnung zu einzelnen Wertpapieren verzichtet. Somit zählen auch Gebühren für das Aktiendepot in voller Höhe, auch wenn die Dividenden nur zur Hälfte steuerpflichtig sind (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.8.2008, Az: IV C 1 - S 2000/07/00009).
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