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  • · Fachbeitrag · Inflationsausgleichsprämie

    Inflationsausgleichsprämie rechtzeitig im Jahr 2024 ausbezahlen

    | Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern noch bis zum 31.12.2024 dieses Jahres eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, die bis zur Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 11c EStG). Es ist mehrfach die Frage aufgekommen, ob es ausreicht, wenn die Prämie zwar mit dem Dezember-Gehalt 2024, aber erst Anfang Januar 2025 ausbezahlt wird. Die Antwort lautet : Nein, es reicht nicht aus. |

     

    In den FAQs zur Inflationsausgleichsprämie des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) heißt es unter Punkt 12: „Es gilt das Zuflussprinzip gemäß §§ 11, 38a EStG. Für den Zufluss beim Arbeitnehmer kommt es darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld verfügen kann.“ Wann ein Arbeitnehmer in diesem Sinne über das Geld verfügen kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 17.08.2023 entschieden (Az. V R 12/22). Danach kommt es für den Zufluss auf den Buchungstag, d. h. auf den Zeitpunkt der Gutschrift beim Arbeitnehmer an und nicht auf den Wertstellungstag bei der Bank. Daher gilt: Die Inflationsausgleichsprämie sollte rechtzeitig überwiesen werden, also nicht erst am Silvestertag. Die sogenannte Zehn-Tage-Regelung des § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach wiederkehrende Ausgaben noch dem Vorjahr zugeordnet werden können, greift aufgrund des Einmal-Charakters der Inflationsausgleichsprämie nicht. Lesen Sie ausführlich zum Thema ZP 11/2022, Seite 16.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 1 | ID 50167760