01.04.2004 · Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung
Aufschiebende Wirkung der Klage bei Honorarrückforderungsbescheiden?
| Der Vollzug eines Honorarrückforderungsbescheides kann mit einer gerichtlichen Anordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgeschoben werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erfolgsaussichten für die Klage gegen den Bescheid "hinreichend sicher" sind. Diese Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az: L 10 B 22/02 KA ER) müssen Sie kennen, um Liquiditätseinbußen zu vermeiden. |
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