01.02.1998 · Fachbeitrag · Zwei-Konten-Modell
Betriebliche Schuldzinsen bleiben abzugsfähig
| Der Bundesfinanzhof hat jetzt die umstrittenen Zwei-Konten-Modelle voll und ganz gebilligt, mit dem Sie Schuldzinsen aus dem Privatbereich in den Praxisbereich verlagern und somit steuerlich als Praxiskosten geltend machen können. Es ging um folgende beiden Fälle: Im ersten Fall hatte ein Gewerbetreibender ein Privatdarlehen für sein Wohnhaus mit betrieblichen Mitteln abgelöst. Im zweiten Fall hatte ein Steuerzahler sein betriebliches Konto ins Minus geführt und Einnahmen auf seinem privaten Konto verbucht, um damit anschließend den Kauf eines privaten Wohnhauses zu finanzieren. Die Finanzverwaltung wollte die betrieblichen Schuldzinsen jeweils nicht anerkennen, weil zwischen der privaten Ausgabe und der Darlehensaufnahme ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang bestand. Anderer Ansicht ist der BFH: Selbst bei einem engen zeitlichen und betragsmäßigen Zusammenhang ist das Zwei-Konten-Modell anzuerkennen - die Schuldzinsen im betrieblichen Bereich sind abziehbar. Entscheidend ist nach Meinung des BFH lediglich, wofür die Darlehensmittel tatsächlich eingesetzt worden sind. Wenn der Darlehensbetrag einen betrieblichen Sollsaldo tilgt, handelt es sich um ein betriebliches Darlehen, bei dem die Schuldzinsen Betriebsausgaben sind. Anders ist nur zu entscheiden, wenn dem Betrieb oder der Praxis keine entnahmefähigen Barmittel zur Verfügung stünden (Großer Senat, Beschluß vom 8.12.1997, Az: GrS 1-2/95). (Abruf-Nr. 98083) |
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