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    Update: staatliche Zuschüsse in der Coronakrise

    Bild: ©Julien Eichinger- adobe.stock.com

    von Geschäftsführerin Marion Rohwedder, Grantconsult GmbH, Kleve

    | Wie in den beiden Vorjahren stellt die Bundesregierung verschiedene Hilfen in der Coronakrise zur Verfügung. Auch Zahnarztpraxen können von der Überbrückungshilfe und der Neustarthilfe profitieren. |

     

    Überbrückungshilfen III Plus und IV

    Für Juni bis Dezember 2021 greift die Überbrückungshilfe III Plus (Ende der Antragsfrist: 31.03.2022), für Januar bis März 2022 die Überbrückungshilfe IV (Ende der Antragsfrist für Erstanträge: 30.04.2022). Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach dem erlittenen Umsatzeinbruch in den beantragten Monaten. Als Vergleichsgrundlage werden die entsprechenden Monate aus dem Jahr 2019 herangezogen. Ein Antrag muss zwingend über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden.

     

    Für die Überbrückungshilfe III Plus gilt:

    • Bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent beträgt der Zuschuss bis zu 100 Prozent der Fixkosten.
    • Bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent beträgt der Zuschuss bis zu 60 Prozent der Fixkosten.
    • Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent beträgt der Zuschuss bis zu 40 Prozent der Fixkosten.
    • Abhängig von der Dauer des Umsatzrückgangs sind 25 bis 40 Prozent Eigenkapitalzuschuss auf die Summe der Fixkostenerstattung möglich.

     

    Für die Überbrückungshilfe IV gilt:

    • Bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent beträgt der Zuschuss bis zu 90 Prozent der Fixkosten.
    • Umsatzeinbrüche zwischen 50 und 70 Prozent bzw. 30 und 50 Prozent werden wie in der Überbrückungshilfe III Plus bezuschusst.
    • Es sind 30 Prozent Eigenkapitalzuschuss auf die Summe der Fixkostenerstattung der Monate Dezember 2021 und Januar 2022 möglich.

     

    Neustarthilfe 2022

    Der Förderzeitraum läuft vom 01.01. bis zum 31.03.2022. Die Neustarthilfe wird in Form eines Zuschusses (von bis zu 4.500 bzw. bis zu 18.000 Euro) ausgezahlt, der auf Basis durchschnittlicher Monatswerte ermittelt wird. Als Vergleichsumsatz wird ein dreimonatiger Referenzzeitraum aus dem Jahr 2019 herangezogen. Erstanträge können bis zum 30.04.2022 eingereicht werden. Anders als bei der Überbrückungshilfe können Anträge ohne prüfende Dritte wie Steuerberater eingereicht werden. Hier geht es zum Direktantrag: iww.de/s5917.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Weitere Details und aktuelle Regelungen zu den Coronahilfen: iww.de/s4136
    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 14 | ID 47951694