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  • · Nachhaltigkeit

    E-Mobilität in Zahnarztpraxen: So beteiligen Sie den Staat an Ihrer Investition in einen Praxis-Pkw

    Bild: BMWi-3-Testfahrt04 / Britta@prpeople / CC CC BY 2.0

    von Geschäftsführerin Marion Rohwedder, Grantconsult GmbH, Kleve

    | Im Rahmen des Flottenaustauschprogramms Sozial & Mobil beteiligt sich das Bundesumweltministerium (BMU) an den Kosten, die beim Kauf eines neuen, rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs entstehen. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die die Anschaffung von Elektrofahrzeugen für ihre Praxis planen, sind (Stand: April 2021) grundsätzlich antragsberechtigt. Wichtig: Zum 10.08.2021 ist die Liste der Antragsberechtigten geändert worden, dort heißt es nun „Nicht antragsberechtigt sind Arztpraxen und niedergelassene Ärzte“. Erkundigen Sie sich daher beim Betreuer der Fördermaßnahme, der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH aus Berlin, ob auch Zahnärztinnen und Zahnärzte ausgeschlossen sind (Telefon: 030 310078-5660). |

    Was wird gefördert?

    Gefördert wird der Kauf batteriebetriebener elektrischer Neufahrzeuge für die Zahnarztpraxis. Dabei handelt es sich um straßengebundene Elektrofahrzeuge der Klassen M1‒M2 sowie N1‒N2. Darunter fallen z. B. Pkw und Kleinbusse zur Personen- oder Güterbeförderung. Grundvoraussetzung ist, dass die Fahrzeuge ausschließlich elektrisch betrieben werden. Sie müssen ihre Energie aus einer extern aufladbaren Batterie beziehen, die im Fahrzeug verbaut ist. Hybridfahrzeuge werden nicht gefördert. Ebenfalls förderfähig sind Ladeinfrastruktur-Investitionen wie z. B. für Wallboxen oder Ladesäulen.

     

    PRAXISTIPP | Für geleaste Fahrzeuge können Leasingnehmer selbst keine Förderung beantragen. Allerdings kann der Leasinggeber einen Förderantrag stellen. Die Einsparungen muss er an Sie als Leasingnehmer weitergeben. Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, Elektrofahrzeuge zu leasen, klären Sie die Situation explizit mit ihrem Leasinggeber und weisen ihn ggf. auf das Förderprogramm hin.

     

    Wie wird gefördert und wie hoch ist die Förderung?

    Es gibt drei Fördervarianten, die sich bzgl. der Bemessungsgrundlage und des damit verknüpften auszahlungsfähigen Höchstbetrags unterscheiden. Welche Variante für Sie zutrifft, hängt von der Antwort auf folgende Frage ab: Haben Sie in den letzten drei Jahren Zuschüsse oder Förderdarlehen mit De-minimis-Beiwert bezogen, die in der Gesamtsumme 200.000 Euro überschreiten?

     

    • Nein: Für Sie greift Variante 1 nach der De-minimis-Verordnung (s. u.).
    • Ja: Wenn der Beiwert in den letzten drei Jahren den Höchstbetrag von 200.000 Euro überschreitet bzw. mit Antragstellung aus dem Flottenaustauschprogramm überschritten wird, greift Variante 2 oder 3.

     

    • De-minimis-Verordnung ‒ kurz erklärt

    Die De-minimis-Verordnung greift für Beihilfen, deren Subventionswert sich vorab genau berechnen lässt. Die Verordnung bezieht sich in erster Linie auf Zuschüsse, nur selten auf Finanzierunghilfen wie Darlehen, Beteiligungen oder Bürgschaften. Haben Sie für Ihre Praxis in den letzten drei Jahren Zuschüsse oder öffentliche Finanzierungsfördermittel erhalten? Falls diese in die De-minimis-Verordnung fallen, haben Sie zusätzlich zum Bescheid eine gesonderte De-minimis-Bescheinigung erhalten, die Auskunft über den anrechenbaren De-minimis-Beiwert gibt.

     

    Variante 1: Förderung gemäß De-minimis-Verordnung

    Die am häufigsten genutzte Fördervariante 1 kommt für Sie in Betracht, wenn Sie in den letzten drei Jahren den Höchstbetrag von 200.000 Euro an De-minimis-Beihilfen nicht ausgeschöpft haben. In diesem Fall beträgt der höchstmögliche Zuschuss für ein Fahrzeug 10.000 Euro. Für die Ladeinfrastruktur können Sie bei einer Wallbox (AC) bis 22 kW mit einem pauschalen Zuschuss von 1.500 Euro rechnen. Bei einer Ladesäule (AC) bis 22 kW sind es 2.500 Euro. Schnellladesäulen (DC) werden nicht bezuschusst.

     

    MERKE | Eine Kumulierung mit anderen Zuschüssen von Bund und Ländern ist unzulässig ‒ mit einer Ausnahme: Der Umweltbonus, den Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) beantragen können, lässt sich mit dem Flottenaustauschprogramm kombinieren. Allerdings wird der Umweltbonus auf diese Zuwendung voll angerechnet. Insgesamt erhalten Sie somit nicht mehr als die festgesetzten Höchstbeträge von 10.000 Euro für das Fahrzeug und 1.500 Euro bzw. 2.500 Euro für die Ladeinfrastruktur.

     

    Variante 2 und 3: De-minimis-Grenze überschritten

    In Variante 2 und 3 erhalten Sie einen Zuschuss abhängig vom pauschalen oder nachgewiesenen Fahrzeugwert. Berechnungsgrundlage ist der Differenzbetrag, der sich aus den Preisen für ein Auto mit Verbrennungsmotor und für ein Fahrzeug mit Elektroantrieb in der vergleichbaren Fahrzeugklasse ergibt.

    • In Variante 2 werden pauschale Fahrzeugwerte herangezogen.
    • In Variante 3 wird der Zuschuss über konkrete Fahrzeugangebote ermittelt.

     

    Der ermittelte Differenzbetrag wird ggf. abzüglich des Umweltbonus vom BAfA als Bemessungsgrundlage angesetzt. Die Gesamtförderquote beträgt für Kleinunternehmen bis zu 60 %, für mittlere Unternehmen bis zu 50 % und für Großunternehmen bis zu 40 %. Die Obergrenze möglicher Zuschüsse ist auf 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben gedeckelt.

    Fristen und Antragsverfahren

    Für die Betreuung der Fördermaßnahme hat das BMU einen Projektträger beauftragt: Die VDI/VDE Innovation und Technik GmbH. Der Antrag ist über das Onlineportal easy-Online (iww.de/s4742) elektronisch einzureichen. Anschließend muss er ausgedruckt und per Post an den Projektträger versandt werden. Weitere Informationen zum Antragsverfahren online unter iww.de/s4743.

     

    Die Antragsfrist endet am 01.03.2022. Ob das Programm darüber hinaus verlängert wird, ist noch offen. Sobald Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben, der i. d. R. innerhalb von drei Monaten nach Einreichung aller notwendigen Unterlagen ausgestellt wird, haben sie ein Jahr Zeit, Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur zu kaufen. Spätester Beschaffungstermin ist der 30.09.2022.

     

    PRAXISTIPP | Bevor Sie Verträge abschließen und den Kauf tätigen, warten Sie bitte den Bescheid ab. Zuschussfähig sind nur Investitionsvorhaben, die nach Erhalt des Zuwendungsbescheids realisiert werden. Als Vorhabensbeginn wird regelmäßig der Abschluss eines Vertrags angesehen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 19 | ID 47299427