· Urteil
eGK muss sein ‒ BSG sorgt bei Vertragszahnärzten für Klarheit
| Das Bundessozialgericht (BSG) stellt klar: Um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nachweisen. Den Bedenken der Kläger, dass die eGK und die damit zusammenhängende Telematikinfrastruktur (TI), die bei Kassenpatienten von den (Zahn-)Arztpraxen genutzt werden muss, nicht sicher seien, folgt das BSG nicht. Kassenpatienten müssen also für eine Behandlung beim Vertrags-(zahn-)arzt grundsätzlich ihre eGK vorweisen ‒ einen Krankenschein auf Papier können sie bei ihrer Krankenkasse nicht verlangen (Urteil vom 20.01.2021, Az. B 1 KR 7/20 R; B 1 KR 15/20 R) |
Die Vorschriften über die eGK stehen nach Auffassung des BSG auch mit den Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Einklang. Viele Anwendungen der TI, z. B. die elektronische Patientenakte (ePA), seien für die Patienten freiwillig. Die gesetzlichen Grundlagen zur Nutzung der eGK verletzten weder Grundrechte des Grundgesetzes noch der Europäischen Grundrechtecharta, so das BSG.
Die eGK enthält verschiedene Versichertendaten und dient zudem der Authentifizierung beim TI-Zugang, z. B. zur ePA. Seit dem 01.01.2021 können alle gesetzlich Versicherten eine ePA bei ihrer Krankenkasse erhalten. Darin können Befunde und Informationen aus vorhergehenden Untersuchungen und Behandlungen über Praxis- und Krankenhausgrenzen hinweg gespeichert werden. Ab dem 01.07.2021 müssen Vertragszahnärzte in der Lage sein, die ePA zu nutzen und zu befüllen (Details in ZP 08/2020, Seite 3).